Letztere gilt als Markierung und kann – wie ausgeführt (E. 2) – im vorliegenden Verfahren gegen die Verkehrsbeschränkung nicht in Frage gestellt werden. Entsprechend sind diese Einwände auch bei der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen diese Verkehrsbeschränkungsverfügung beschwerdeberechtigt ist, unbeachtlich. Andere Gründe, die einen praktischen Nutzen an der Beschwerdeführung erkennen liessen, nennt der Beschwerdeführer nicht. Er ist daher nicht in hinreichendem Masse in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 4. Publikation