Nicht näher einzugehen ist auf die Bedenken des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit aufgrund der verkürzten Strecke, auf welcher überholt werden darf. Die Verkürzung des zum Überholen zulässigen Strassenabschnitts ist nicht Folge der hier angefochtenen Verkehrsbeschränkung (Verlängerung der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h), sondern resultiert aus der ebenfalls geplanten Verlängerung der Sicherheitslinie. Letztere gilt als Markierung und kann – wie ausgeführt (E. 2) – im vorliegenden Verfahren gegen die Verkehrsbeschränkung nicht in Frage gestellt werden.