Der geringfügige Zeitgewinn, der ihm bei einer Gutheissung der Beschwerde für das Befahren der Strasse entstehen würde, genügt nach der dargelegten Praxis zur Bejahung der Beschwerdebefugnis ebenfalls nicht. Eine grobe Berechnung ergibt, dass die betroffene Wegstrecke von rund 150 m bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h in rund 7 Sekunden, bei 60 km/h in rund 9 Sekunden zurückgelegt werden kann. Zur Diskussion steht also ein Zeitgewinn von rund 2 Sekunden. Der mögliche Zeitgewinn ist bei Aufrechterhaltung der heutigen Regelung derart gering, dass dieser keine hinreichende Betroffenheit zur Anfechtung der Beschränkung zu begründen vermag.