Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2015 fest, er befahre die betroffene Strecke mehrmals täglich. Auf Aufforderung des Rechtsamts, seine Beschwerdeberechtigung näher zu begründen, ergänzte dieser mit Stellungnahme vom 20. August 2015, durch die Verlängerung der Sicherheitslinie würde den Autofahrern die Möglichkeit genommen, auf einer übersichtlichen Strecke zu überholen. Die Überholmöglichkeiten in Richtung Bigenthal würden so verkürzt und gefährlich, weil danach eine unübersichtliche Kurve komme.