c) Das TBA OIK II musste daher die geplante Anpassung der Markierung nicht zusammen mit der Verkehrsbeschränkung (Verlängerung der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) veröffentlichen. Die Markierung ist daher auch nicht Teil des vorliegenden Anfechtungsobjekts und kann damit auch nicht zum Streitgegenstand dieses Verfahrens gemacht werden; die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände sind mittels Einsprache gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV beim TBA OIK II vorzubringen. 3. Beschwerdelegitimation