Die Anbringung von Markierungen muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3 SSV). Es besteht aber dennoch die Möglichkeit, sie auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen, wofür die Einsprache gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV zur Verfügung steht.7 Diese Einsprache kann grundsätzlich jederzeit eingelegt werden8 und ist damit auch noch im Anschluss an die Anbringung der Markierung möglich.9