a) Angefochten ist eine Verkehrsbeschränkungsverfügung des Tiefbauamts. Dabei handelt es sich um eine so genannte Allgemeinverfügung. Allgemeinverfügungen regeln zwar eine konkrete Situation, richten sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis. Rechtlich werden sie regelmässig wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt. Das gilt insbesondere für das Verfahren und den Rechtsschutz.3 Die BVE ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 92 SG4 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG5). b) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 67 VRPG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG).