darzulegen, aus welchen Umständen sich seine Beschwerdeberechtigung ergibt. Dabei wies das Rechtsamt der BVE den Beschwerdeführer darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ein geringfügiger Zeitgewinn noch keine hinreichende Betroffenheit zur Anfechtung einer Geschwindigkeitsreduktion begründe (unter Zustellung des einschlägigen Entscheids, VGE 2007/23065 vom 31. März 2008). Der Beschwerdeführer reichte am 20. August 2015 eine Stellungnahme ein. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen