Diese Sicherheitslinie solle zudem bis zur Zufahrt Liegenschaft Furth Y.________ verlängert werden und dadurch Überholmanöver unterbinden. Man erachte diese Massnahmen als zweck- und verhältnismässig und die Voraussetzungen gemäss Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV2 seien erfüllt. Die Publikation sei zudem nicht fehlerhaft, aber zu wenig klar. Die heute bestehende, signalisierte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h solle ab Höhe der Liegenschaft Furth Nr. Y.________ in Fahrtrichtung Bigenthal um ca. 150 m verlängert werden. Die Gemeinde Walkringen liess sich nicht vernehmen.