3. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 nahm das TBA OIK II zur Beschwerde Stellung. Darin führt das TBA OIK II aus, nach Erstellung des Gutachtens sei man zum Schluss gekommen, dass eine Verlängerung der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h in Fahrtrichtung Bigenthal von ca. 150 m sinnvoll sei. Zudem sei auch eine Anpassung der Markierung vorgesehen. Die heute bestehende Doppellinie solle aufgehoben werden und durch eine Sicherheitslinie ersetzt werden. Diese Sicherheitslinie solle zudem bis zur Zufahrt Liegenschaft Furth Y._____