2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungsverfügung vom 28. April 2015. Zur Begründung führt er aus, auf dem betroffenen Strassenabschnitt vom Schützenhaus bis zum Weiler Furth bestehe freie Sicht, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, die Geschwindigkeit zu reduzieren. In den Wintermonaten fänden zudem keine Viehübergänge statt.