ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2015/66 Bern, 17. September 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer und Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), Schermenweg 11, Postfach, 3001 Bern Einwohnergemeinde Walkringen, Gemeindeverwaltung, Unterdorfstrasse 1, 3512 Walkringen betreffend die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II) vom 28. April 2015 (128-96.2; Verkehrsbeschränkung) I. Sachverhalt 1. Am 28. April 2015 erliess das TBA OIK II eine Verkehrsbeschränkungsverfügung mit folgendem Inhalt: "Kantonsstrasse Nr. 229 Grosshöchstetten - Walkringen - Gomerkinden, Verlängerung der bestehenden Höchstgeschwindigkeit 60 km/h beim Schützenhaus bis nach dem Weiler Furth." Dies begründete die Behörde mit dem Schutz der Bewohner und des Viehs beim Viehwechsel über die Kantonsstrasse. Das TBA OIK II liess die Verfügung vom 28. April 2015 im Amtsblatt des Kantons Bern und im Amtsanzeiger des Verwaltungskreises Bern - Mittelland publizieren. 2 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungsverfügung vom 28. April 2015. Zur Begründung führt er aus, auf dem betroffenen Strassenabschnitt vom Schützenhaus bis zum Weiler Furth bestehe freie Sicht, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, die Geschwindigkeit zu reduzieren. In den Wintermonaten fänden zudem keine Viehübergänge statt. Es gebe andere Massnahmen, welche zum Schutz der Bewohner und des Viehs beim Viehwechsel viel effektiver seien, etwa eine grössere Warntafel mit genügendem Abstand, ein elektronisches Signal, ein Absperrband oder Personen mit geeigneten Hilfsmitteln. Die Publikation sei zudem fehlerhaft. Die bestehende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h ende nicht beim Schützenhaus, sondern auf Höhe der Liegenschaft Furth Nr. Y.________. 3. Das Rechtsamt der BVE, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 nahm das TBA OIK II zur Beschwerde Stellung. Darin führt das TBA OIK II aus, nach Erstellung des Gutachtens sei man zum Schluss gekommen, dass eine Verlängerung der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h in Fahrtrichtung Bigenthal von ca. 150 m sinnvoll sei. Zudem sei auch eine Anpassung der Markierung vorgesehen. Die heute bestehende Doppellinie solle aufgehoben werden und durch eine Sicherheitslinie ersetzt werden. Diese Sicherheitslinie solle zudem bis zur Zufahrt Liegenschaft Furth Y.________ verlängert werden und dadurch Überholmanöver unterbinden. Man erachte diese Massnahmen als zweck- und verhältnismässig und die Voraussetzungen gemäss Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV2 seien erfüllt. Die Publikation sei zudem nicht fehlerhaft, aber zu wenig klar. Die heute bestehende, signalisierte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h solle ab Höhe der Liegenschaft Furth Nr. Y.________ in Fahrtrichtung Bigenthal um ca. 150 m verlängert werden. Die Gemeinde Walkringen liess sich nicht vernehmen. 4. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des TBA OIK II zu äussern. Er wurde zudem aufgefordert, schriftlich 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 155.221.191). 2 Signalisationsverordnung des Bundesrates vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21). 3 darzulegen, aus welchen Umständen sich seine Beschwerdeberechtigung ergibt. Dabei wies das Rechtsamt der BVE den Beschwerdeführer darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ein geringfügiger Zeitgewinn noch keine hinreichende Betroffenheit zur Anfechtung einer Geschwindigkeitsreduktion begründe (unter Zustellung des einschlägigen Entscheids, VGE 2007/23065 vom 31. März 2008). Der Beschwerdeführer reichte am 20. August 2015 eine Stellungnahme ein. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verkehrsbeschränkungsverfügung des Tiefbauamts. Dabei handelt es sich um eine so genannte Allgemeinverfügung. Allgemeinverfügungen regeln zwar eine konkrete Situation, richten sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis. Rechtlich werden sie regelmässig wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt. Das gilt insbesondere für das Verfahren und den Rechtsschutz.3 Die BVE ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 92 SG4 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG5). b) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 67 VRPG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 2. Streitgegenstand 3 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 923 ff.; BGE 125 I 313 E. 2b. 4 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 a) Anfechtungsobjekt ist die Verkehrsbeschränkungsverfügung des TBA OIK II. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.6 b) Nebst der Verlängerung der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h beabsichtigt das TBA OIK II gemäss Stellungnahme vom 2. Juli 2015 zusätzlich, die Markierung anzupassen. Die heute bestehende Doppellinie soll aufgehoben werden und durch eine Sicherheitslinie ersetzt werden; diese soll zudem bis zur Zufahrt Liegenschaft Furth Y.________ verlängert werden. Die Anbringung von Markierungen muss weder verfügt noch veröffentlicht werden (Art. 107 Abs. 3 SSV). Es besteht aber dennoch die Möglichkeit, sie auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen, wofür die Einsprache gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV zur Verfügung steht.7 Diese Einsprache kann grundsätzlich jederzeit eingelegt werden8 und ist damit auch noch im Anschluss an die Anbringung der Markierung möglich.9 c) Das TBA OIK II musste daher die geplante Anpassung der Markierung nicht zusammen mit der Verkehrsbeschränkung (Verlängerung der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h) veröffentlichen. Die Markierung ist daher auch nicht Teil des vorliegenden Anfechtungsobjekts und kann damit auch nicht zum Streitgegenstand dieses Verfahrens gemacht werden; die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände sind mittels Einsprache gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b SSV beim TBA OIK II vorzubringen. 3. Beschwerdelegitimation a) Nach Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Bst. c). Das ist dann der Fall, wenn jemand durch den 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8. 7 VGE 100.2013.473 vom 23.01.2014, E. 2.4; Urteil BGer. 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 3.4. 8 René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Rz. 158. 9 vgl. Urteil BGer 2A.70/2007 vom 9.11.2007, E. 3.4. 5 Verwaltungsakt stärker als alle anderen betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Das geforderte Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführenden eintragen soll, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte.10 Nicht zur Beschwerde befugt ist, wer keine eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann.11 b) Auf dem Gebiet der funktionellen Verkehrsbeschränkungen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das schutzwürdige Interesse von Verkehrsteilnehmenden betroffen, wenn sie die mit der Beschränkung belegte Strasse regelmässig benützen müssen. Dies ist insbesondere bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall, die auf das Befahren des fraglichen Strassenabschnitts angewiesen sind. Demgegenüber genügt das bloss gelegentliche Befahren der Strasse nicht.12 Die geforderte Regelmässigkeit ist dann gegeben, wenn die betreffende Person die Fahrten über eine längere Zeitspanne und in gleichmässigen, eher kurzen zeitlichen Abständen durchführt.13 Bei Personen, die in unmittelbarer Nähe der von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse wohnhaft oder gewerblich tätig sind, wird vermutet, dass sie diese Strasse mit einer gewissen Regelmässigkeit befahren und deshalb grundsätzlich zur Beschwerde befugt sind.14 Das allein genügt aber noch nicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation. Verlangt wird zusätzlich, dass die beschwerdeführenden Personen durch die umstrittene Verkehrsanordnung besonders betroffen sind. Das ist in der Regel zu verneinen, wenn die Verkehrsanordnung das Fahren nicht gerade gänzlich untersagt, sondern nur einen kleinen Umweg oder eine tiefere Geschwindigkeit vorschreibt oder gar nur das Vortrittsregime umgestaltet. Ein geringfügiger Zeitgewinn begründet noch keine hinreichende Betroffenheit.15 Nach Praxis des Bundesgerichts sind regelmässige Benützer eines von einem Strassenprojekt betroffenen 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 2, 5 und 8 f.; BGE 139 II 279 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BVR 2009 S. 180 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen. 11 vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1. 12 vgl. BGE 139 II 145 (BGer 1C_160/2012 vom 10.12.2012), nicht publ. E. 1.2, mit weiteren Hinweisen; 136 II 539 E. 1.1, mit weiteren Hinweisen; BGer 1A.73/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2, mit weiteren Hinweisen; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, S. 197. 13 BGer 1A.73/2004 vom 6.7.2004, in Pra 93/2004 Nr. 157 E. 2.1 f. 14 BVR 2009 S. 180 E. 2.4; VGE 2012/349 vom 14.1.2013, E. 1.2. 15Christoph J. Rohner, a.a.O., S. 197; VGE 23065 vom 31.3.2008 E. 2.4 (in BVR 2009 S. 180), VGE 22808/22809 vom 11.09.2007 E. 2.4. 6 Strassenabschnitts nur legitimiert, wenn glaubhaft erscheint, dass das Projekt für sie unter Würdigung der gesamten Umstände Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat.16 c) Die Rechtsmittelbehörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdebefugnis gegeben ist. Die besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe ist aber grundsätzlich von den Beschwerdeführenden selbst darzulegen und nachzuweisen.17 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2015 fest, er befahre die betroffene Strecke mehrmals täglich. Auf Aufforderung des Rechtsamts, seine Beschwerdeberechtigung näher zu begründen, ergänzte dieser mit Stellungnahme vom 20. August 2015, durch die Verlängerung der Sicherheitslinie würde den Autofahrern die Möglichkeit genommen, auf einer übersichtlichen Strecke zu überholen. Die Überholmöglichkeiten in Richtung Bigenthal würden so verkürzt und gefährlich, weil danach eine unübersichtliche Kurve komme. Er sei durch die vorgesehene Massnahme in Fahrtrichtung Walkringen einer höheren Gefährdung durch überholende Fahrzeuge ausgesetzt. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, in welcher Hinsicht eine Herabsetzung der Geschwindigkeit auf dieser kurzen Teilstrecke (rund 150 m) um 20 km/h für ihn nachteilig sein soll. Dass er in unmittelbarer Nähe wohnt und die Strecke mehrmals täglich befährt, reicht nach dem Gesagten nicht aus. Der geringfügige Zeitgewinn, der ihm bei einer Gutheissung der Beschwerde für das Befahren der Strasse entstehen würde, genügt nach der dargelegten Praxis zur Bejahung der Beschwerdebefugnis ebenfalls nicht. Eine grobe Berechnung ergibt, dass die betroffene Wegstrecke von rund 150 m bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h in rund 7 Sekunden, bei 60 km/h in rund 9 Sekunden zurückgelegt werden kann. Zur Diskussion steht also ein Zeitgewinn von rund 2 Sekunden. Der mögliche Zeitgewinn ist bei Aufrechterhaltung der heutigen Regelung derart gering, dass dieser keine hinreichende Betroffenheit zur Anfechtung der Beschränkung zu begründen vermag. Ausserdem trifft diese Beschränkung alle Fahrerinnen und Fahrer auf der Strecke in gleichem Masse.18 16 René Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, in ZBl 7/2015, S. 360, mit Hinweis auf Urteil BGer 1C_43/2011 vom 8. April 2011, E. 7. 17 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a. a. O., Art. 65 N. 1; Pra 2004 Nr. 157 E. 3. 18 VGE 22808/22809 vom 11.09.2007 E. 2.4; ZBl 2005 S. 597 ff. 7 Nicht näher einzugehen ist auf die Bedenken des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit aufgrund der verkürzten Strecke, auf welcher überholt werden darf. Die Verkürzung des zum Überholen zulässigen Strassenabschnitts ist nicht Folge der hier angefochtenen Verkehrsbeschränkung (Verlängerung der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h), sondern resultiert aus der ebenfalls geplanten Verlängerung der Sicherheitslinie. Letztere gilt als Markierung und kann – wie ausgeführt (E. 2) – im vorliegenden Verfahren gegen die Verkehrsbeschränkung nicht in Frage gestellt werden. Entsprechend sind diese Einwände auch bei der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen diese Verkehrsbeschränkungsverfügung beschwerdeberechtigt ist, unbeachtlich. Andere Gründe, die einen praktischen Nutzen an der Beschwerdeführung erkennen liessen, nennt der Beschwerdeführer nicht. Er ist daher nicht in hinreichendem Masse in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. Auf seine Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 4. Publikation Von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG, Art. 40 Abs. 3 BauG) zu prüfen ist, ob die Publikation der Verkehrsbeschränkung derart fehlerhaft war, dass sie neu publiziert werden müsste. Dies wäre dann der Fall, wenn sich aus der Umschreibung in der Publikation nicht eindeutig feststellen liesse, wo die Verkehrsbeschränkung gilt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar war der Publikationstext – wie das TBA OIK II festhält – unpräzis, indem von der Verlängerung der bestehenden Höchstgeschwindigkeit 60 km/h "beim Schützenhaus" die Rede ist, diese Verlängerung jedoch erst auf Höhe der Liegenschaft Furth Nr. Y.________ beginnt. Da dies in der angegebenen Fahrtrichtung anders gar nicht möglich ist, lässt sich der Beginn der angeordneten Verkehrsbeschränkung eindeutig feststellen. Auch das Ende der angeordneten Verkehrsbeschränkung ("bis nach dem Weiler Furth") ist ausreichend umschrieben, wird damit doch klar, dass die Verkehrstafel zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit 60 km/h unmittelbar nach diesem Weiler angebracht werden soll. 5. Kosten 8 Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG sowie Art. 19 und Art. 21 Abs. 1 GebV19 auf Fr. 400.00 bestimmt. Sie werden gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 2. Juni 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn X.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), A-Post - Einwohnergemeinde Walkringen, Gemeindeverwaltung, A-Post - Tiefbauamt des Kantons Bern, zur Kenntnisnahme, im Haus BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 9 Regierungsrätin