Dabei ist insbesondere die Veröffentlichung oder die schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vorgesehen (Art. 14 Abs. 1 SV10). Zudem sind Strassenbauvorhaben auszustecken oder zu profilieren (Art. 119 Abs. 2 BauV11). Der Beschwerdeführer wird deshalb im Rahmen des Strassenplanverfahrens zu gegebener Zeit vom konkreten Bauvorhaben auf den gegenüberliegenden Parzellen Kenntnis nehmen und seine Einwände in diesem Verfahren einbringen können. e) Im Übrigen sprechen nicht eine zu tiefe Lärmbelastung, sondern die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und des Ortsbildes gegen den Bau einer Lärmschutzwand auf der