Wird festgestellt, dass bei einer Liegenschaft Sanierungsmassnahmen ergriffen werden müssen, so sind diese im dafür vorgesehenen Verfahren umzusetzen. Im Falle von Lärmschutzwänden muss ein konkretes Bauprojekt erarbeitet werden, welches im Strassenplanverfahren geprüft wird (Art. 28 SG9). Der Strassenplan wird im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung erlassen (Art. 29 SG). Für kleine Vorhaben gilt ein vereinfachtes Strassenplanverfahren (Art. 30 SG). Dabei ist insbesondere die Veröffentlichung oder die schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vorgesehen (Art. 14 Abs. 1 SV10).