d) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Verfügung des OIK III vom 24. April 2015 betreffend die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Lärmschutzmassnahmen auf andern Liegenschaften können nicht beurteilt werden. Die Beteiligung Dritter, insbesondere der Nachbarn, ist in diesem Stadium des Sanierungsprojekts nicht vorgesehen. Damit bestand auch kein Anlass, den Beschwerdeführer über die Lärmschutzmassnahmen auf den beiden gegenüberliegenden Parzellen zu informieren.