c) Die Ausführungen des OIK III erscheinen nachvollziehbar und sachgerecht. Sie werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Er rügt viel mehr, dass bei den Liegenschaften Y.________strasse 18 und 20 auf der gegenüberliegenden Strassenseite eine Lärmschutzwand erstellt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Lärmschutzwand zu Schallreflexionen auf seine Liegenschaft und damit zu einer höheren Lärmbelastung führen werde. Er sei über dieses Projekt nicht informiert worden und verlange, dass nach Erstellung der Lärmschutzwand erneut Lärmmessungen an seiner Liegenschaft vorgenommen würden.