In seiner Verfügung vom 24. April 2015 hält der OIK III fest, dass der Kanton von der Pflicht, Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen, befreit wird. Er begründet dies damit, dass für eine Reduktion der Lärmimmissionen um 5 dB(A) im OG der Liegenschaft des Beschwerdeführers der Bau einer Lärmschutzwand von über 3.00 m Höhe nötig wäre. Eine solch hohe Lärmschutzwand würde die Sicht bei der Ausfahrt aus der Parzelle stark beeinträchtigen, so dass die erforderlichen Sichtweiten nicht mehr eingehalten wären. Die Verkehrssicherheit wäre damit nicht mehr gewährleistet. Zudem würde eine Lärmschutzwand dieser Höhe das Ortsbild stark beeinträchtigen.