Mit dem Entscheid über die Sanierung einer Strasse wird das zulässige Mass an Lärmbelastung, das die Anlage in ihrer Umgebung verursachen darf, festgelegt (vgl. dazu Art. 37a Abs. 1 LSV). Sollte dieses Mass in Zukunft überschritten werden, würde dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung der Anlage darstellen.7 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Sanierungsentscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen (Art. 37a Abs. 2 LSV). In diesem Fall müsste die Angelegenheit also neu beurteilt werden.8