II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Angefochten ist eine Verfügung des OIK III betreffend Lärmsanierung eines Kantonsstrassenabschnitts. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen solche Verfügungen ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 die BVE zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft durch die Verfügung besonders berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Somit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Sanierungspflicht