2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 24. April 2015. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die auf der gegenüberliegenden Parzelle projektierte Lärmschutzwand werde zu einer höheren Lärmbelastung seiner Parzelle führen. Es seien daher nach Fertigstellung der Lärmschutzwand erneute Lärmmessungen durchzuführen. Zudem sei er nicht über den Bau der Lärmschutzwand informiert worden.