Strasse (Quelle) könnten nicht parzellenweise ergriffen werden. Sie würden gesamthaft im Rahmen des Projektes geprüft und gegebenenfalls umgesetzt. Als Massnahme auf dem Ausbreitungsweg zwischen der Strasse und dem Gebäude (Fenster von lärmempfindlichen Räumen) wäre eine Lärmschutzwand von über 3.00 m Höhe notwendig. Eine Lärmschutzwand von dieser Höhe führe zu einer starken Beeinträchtigung des Ortsbildes. Zudem würde die Zufahrt zur Liegenschaft behindert und die Sicht bei der Ausfahrt von Parzelle Nr. Z.________ derart beeinträchtigt, dass die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet sei.