ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2015/64 Bern, 5. August 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer und Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (TBA OIK III), Kontrollstrasse 20, Postfach 701, 2501 Biel/Bienne betreffend die Verfügung des Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III vom 24. April 2015 (9520; Lärmsanierung) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft Y.________strasse 21 in Büetigen (Parzelle Nr. Z.________). Diese Liegenschaft befindet sich im Geltungsbereich des Lärmsanierungsprojekts Nr. 151 Lyss–Dotzigen (Lärmsanierung der Kantonsstrasse Nr. 22 von Lyss nach Herzogenbuchsee). Mit Fachbericht vom 13. Juli 2012 hatte der Fachausschuss Lärm des Amts für Umweltkoordination und Energie (AUE) dem Sanierungsprojekt und den beantragten Erleichterungen zugestimmt. Mit Verfügung vom 24. April 2015 teilte der Oberingenieurkreis III des Tiefbauamts (OIK III) dem Beschwerdeführer mit, dass bei der Liegenschaft Y.________strasse 21 die Immissionsgrenzwerte (IGW) im Jahr 2031 im Bereich des 1. OG um 6 dB(A) am Tag und 5 dB(A) in der Nacht überschritten sein werden. Sämtliche zur Einhaltung des IGW denkbaren Lärmschutzmassnahmen seien eingehend geprüft worden. Massnahmen an der 2 Strasse (Quelle) könnten nicht parzellenweise ergriffen werden. Sie würden gesamthaft im Rahmen des Projektes geprüft und gegebenenfalls umgesetzt. Als Massnahme auf dem Ausbreitungsweg zwischen der Strasse und dem Gebäude (Fenster von lärmempfindlichen Räumen) wäre eine Lärmschutzwand von über 3.00 m Höhe notwendig. Eine Lärmschutzwand von dieser Höhe führe zu einer starken Beeinträchtigung des Ortsbildes. Zudem würde die Zufahrt zur Liegenschaft behindert und die Sicht bei der Ausfahrt von Parzelle Nr. Z.________ derart beeinträchtigt, dass die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Für die Liegenschaft des Beschwerdeführers seien daher Erleichterungen i.S.v. Art. 14 LSV1 gewährt worden. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 24. April 2015. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die auf der gegenüberliegenden Parzelle projektierte Lärmschutzwand werde zu einer höheren Lärmbelastung seiner Parzelle führen. Es seien daher nach Fertigstellung der Lärmschutzwand erneute Lärmmessungen durchzuführen. Zudem sei er nicht über den Bau der Lärmschutzwand informiert worden. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Der OIK III nahm in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Angefochten ist eine Verfügung des OIK III betreffend Lärmsanierung eines Kantonsstrassenabschnitts. Für die Beurteilung von Beschwerden gegen solche Verfügungen ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 die BVE zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft durch die Verfügung besonders berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Somit ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Sanierungspflicht a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG4 müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 USG hat der Bundesrat mit der LSV Vorschriften über die Sanierung bestehender ortsfester Anlagen erlassen (Art. 13 - 20 LSV). Zweck der Sanierung ist der Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm (Art. 1 USG, Art. 1 Abs. 1 LSV). Bestehende ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der IGW beitragen, sind zu sanieren (Art. 13 LSV): Sie müssen grundsätzlich so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die IGW nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 LSV). Die Pflicht zur Sanierung von ortsfesten Anlagen besteht nur dann, wenn die Immissionen lärmempfindliche Gebäude oder Zonen betreffen.5 Gemäss Art. 13 Abs. 3 LSV sind in einem ersten Schritt Massnahmen an der Quelle vorzusehen.6 Stehen diesen Massnahmen überwiegende Interessen entgegen, sind Massnahmen im Ausbreitungsbereich des Lärms anzuordnen (Lärmschutzwand, Schallschutzfenster). Die Vollzugsbehörde kann gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 5 Schrade/Wiestner, in Kommentar USG, 2001, Art. 16 N 42 6 Schrade/Wiestner, a.a.O., Art. 17 N 24 4 Erleichterungen gewähren, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde, oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung einer Sanierung entgegenstehen. Mit dem Entscheid über die Sanierung einer Strasse wird das zulässige Mass an Lärmbelastung, das die Anlage in ihrer Umgebung verursachen darf, festgelegt (vgl. dazu Art. 37a Abs. 1 LSV). Sollte dieses Mass in Zukunft überschritten werden, würde dies eine Abweichung von der bewilligten Nutzung der Anlage darstellen.7 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen einer Anlage von den im Sanierungsentscheid festgehaltenen Immissionen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die Vollzugsbehörde die notwendigen Massnahmen (Art. 37a Abs. 2 LSV). In diesem Fall müsste die Angelegenheit also neu beurteilt werden.8 b) Die Liegenschaft Y.________strasse 21 liegt in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) II. In dieser Zone gelten gemäss Anhang der LSV folgende Belastungswerte für den Strassenverkehrslärm: Ein IGW von 60 dB(A) tags bzw. 50 dB(A) nachts und ein Alarmwert von 70 dB(A) tags bzw. 65 dB(A) nachts. Für die der Kantonsstrasse zugewandte Fassade der Liegenschaft wurde für das Jahr 2031 eine Lärmbelastung im OG von 66 dB(A) tags bzw. 55 dB(A) nachts ermittelt. Im Erdgeschoss befinden sich keine der Kantonsstrasse zugewandten lärmempfindlichen Räume. Gemäss dieser Prognose wird der IGW im OG um 6 dB(A) am Tag und 5 dB(A) in der Nacht überschritten. Es besteht somit grundsätzlich eine Sanierungspflicht für die Liegenschaft des Beschwerdeführers. In seiner Verfügung vom 24. April 2015 hält der OIK III fest, dass der Kanton von der Pflicht, Lärmschutzmassnahmen zu ergreifen, befreit wird. Er begründet dies damit, dass für eine Reduktion der Lärmimmissionen um 5 dB(A) im OG der Liegenschaft des Beschwerdeführers der Bau einer Lärmschutzwand von über 3.00 m Höhe nötig wäre. Eine solch hohe Lärmschutzwand würde die Sicht bei der Ausfahrt aus der Parzelle stark beeinträchtigen, so dass die erforderlichen Sichtweiten nicht mehr eingehalten wären. Die Verkehrssicherheit wäre damit nicht mehr gewährleistet. Zudem würde eine Lärmschutzwand dieser Höhe das Ortsbild stark beeinträchtigen. 7 Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 49 8 Wolf, a.a.O., Art. 25 N. 50 5 c) Die Ausführungen des OIK III erscheinen nachvollziehbar und sachgerecht. Sie werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Er rügt viel mehr, dass bei den Liegenschaften Y.________strasse 18 und 20 auf der gegenüberliegenden Strassenseite eine Lärmschutzwand erstellt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Lärmschutzwand zu Schallreflexionen auf seine Liegenschaft und damit zu einer höheren Lärmbelastung führen werde. Er sei über dieses Projekt nicht informiert worden und verlange, dass nach Erstellung der Lärmschutzwand erneut Lärmmessungen an seiner Liegenschaft vorgenommen würden. d) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Verfügung des OIK III vom 24. April 2015 betreffend die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Lärmschutzmassnahmen auf andern Liegenschaften können nicht beurteilt werden. Die Beteiligung Dritter, insbesondere der Nachbarn, ist in diesem Stadium des Sanierungsprojekts nicht vorgesehen. Damit bestand auch kein Anlass, den Beschwerdeführer über die Lärmschutzmassnahmen auf den beiden gegenüberliegenden Parzellen zu informieren. Wird festgestellt, dass bei einer Liegenschaft Sanierungsmassnahmen ergriffen werden müssen, so sind diese im dafür vorgesehenen Verfahren umzusetzen. Im Falle von Lärmschutzwänden muss ein konkretes Bauprojekt erarbeitet werden, welches im Strassenplanverfahren geprüft wird (Art. 28 SG9). Der Strassenplan wird im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung erlassen (Art. 29 SG). Für kleine Vorhaben gilt ein vereinfachtes Strassenplanverfahren (Art. 30 SG). Dabei ist insbesondere die Veröffentlichung oder die schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vorgesehen (Art. 14 Abs. 1 SV10). Zudem sind Strassenbauvorhaben auszustecken oder zu profilieren (Art. 119 Abs. 2 BauV11). Der Beschwerdeführer wird deshalb im Rahmen des Strassenplanverfahrens zu gegebener Zeit vom konkreten Bauvorhaben auf den gegenüberliegenden Parzellen Kenntnis nehmen und seine Einwände in diesem Verfahren einbringen können. e) Im Übrigen sprechen nicht eine zu tiefe Lärmbelastung, sondern die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und des Ortsbildes gegen den Bau einer Lärmschutzwand auf der 9 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 10 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 11 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 6 Parzelle des Beschwerdeführers. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Lärmschutzwand auf den gegenüberliegenden Parzellen tatsächlich zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen führen würde. Zudem werden moderne Lärmschutzwände aus hochabsorbierenden Materialien erstellt, die solche Reflexionen gerade verhindern. Es ist daher davon auszugehen, dass die geplante Lärmschutzwand zu keinen zusätzlichen Lärmimmissionen auf der Parzelle des Beschwerdeführers führen wird. Auch der Fenstergrenzwert von 68 dB(A) tags und 58 dB(A) nachts wird nicht erreicht werden. Damit steht fest, dass betreffend die Parzelle des Beschwerdeführers zu Recht Erleichterungen nach Art. 14 LSV erteilt wurden. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV12). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 20. Mai 2015 wird abgewiesen. Die Verfügung des OIK III vom 24. April 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7 IV. Eröffnung - Herrn X.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis III (TBA OIK III), eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, im Haus, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Rf