Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Der redaktionelle Mangel hat keine Auswirkungen auf die Kostenverlegung. Die Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV14). Behörden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Parteikosten werden deshalb keine gesprochen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 17. März 2015 wird abgewiesen. 2. Ziffer 1 der Verfügung des AUE vom 19. Februar 2015 wird wie folgt berichtigt: