Bei dieser Begründung hätte das AUE allerdings anstatt auf das Gesuch nicht einzutreten, es richtigerweise abweisen müssen. Durch das offensichtliche redaktionelle Versehen der Vorinstanz sind den Beschwerdeführenden keine Nachteile entstanden. Der Klarheit halber wird das Verfügungsdispositiv mit diesem Beschwerdeentscheid berichtigt. 12 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 13 Vgl. pag. 28 der Vorakten des AUE 7 4. Kosten