f) Aus den Erwägungen folgt, dass das AUE für den Wiederaufbau der umstrittenen Containeranlage zu Recht keinen Förderbeitrag zusicherte. Daran vermag auch das in Widerspruch zur Begründung stehende Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2015 (nicht eintreten auf das Beitragsgesuch) nichts zu ändern. Aus den Erwägungen des AUE geht klar hervor, dass es das Förderbeitragsgesuch inhaltlich beurteilte. In der Begründung erklärte es, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden konnte. Bei dieser Begründung hätte das AUE allerdings anstatt auf das Gesuch nicht einzutreten, es richtigerweise abweisen müssen.