Anzumerken ist schliesslich, dass hier der erforderliche Grenzwert für den Bauteil Boden EG nicht eingehalten ist. Aus der U-Wertberechnung der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass der Bauteil Boden (B3 und C3) einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U- Wert) von 0.19 W/m2K erreicht.13 Bei Neubauten beträgt der U-Wert für diesen Bauteil ohne Wärmebrückennachweis jedoch 0.17 W/m2K (Anhang 1 zu Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KEnV). Für ungenügende Wärmeschutzmassnahmen besteht grundsätzlich kein Förderanspruch.