1 i.V.m Art. 1 Abs. 2 KEnV). Anspruch auf Fördergelder aus dem Gebäudeprogramm erhalten Gebäudeeigentümer jedoch nur deshalb, weil sie die Einzelbauteile "freiwillig" deutlich besser dämmen als dies die Energiegesetzgebung für Sanierungen von bestehenden Bauten vorschreibt. Wer jedoch bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Einhaltung der strengeren Neubauvorschriften verpflichtet ist, kann nach dem Sinn des Gebäudeprogramms nicht in den Genuss von Förderbeiträgen kommen.