d) Nach der kantonalen Energiegesetzgebung werden Containerbauten nicht als separate Gebäudekategorie behandelt. Sie gelten vielmehr als Gebäude und fallen in den Anwendungsbereich der Energiegesetzgebung (Art. 1 Abs. 1 KEnV10). Beim Standortwechsel von Containern, bei deren neuem Standort für den Containerbau eine Baubewilligungspflicht besteht, müssen die Wärmeschutzanforderungen für Neubauten erfüllt werden.11 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 28 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)