Bewilligungsrechtlich gilt hier der Wiederaufbau der Containerbaute als Neubau. Dies hat zur Folge, dass die fragliche Containeranlage, gleich wie Neubauten oder neubauähnliche Umgestaltungen, den einschlägigen bau-, planungs- und umweltrechtlichen Vorschriften entsprechen muss. Dazu gehören auch die energierechtlichen Bauvorschriften (Art. 25 BauG8). Dass bei einem Standortwechsel von Containern die Besitzstandsgarantie nicht angerufen werden kann, ist auch im Merkblatt "Mobile Containerbauten" des AUE festgeschrieben.9 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die umstrittene Containerbaute nicht mehr als bestehendes, sondern als neues Gebäude zu behandeln ist.