c) Nach den Akten wurde die fragliche Containeranlage im Jahr 1992 in Bassersdorf erstellt. Zwischenzeitlich haben die Beschwerdeführenden die Containeranlage jedoch abgebrochen und nach Ursenbach gezügelt. Mit dem Abbruch und dem Standortwechsel der Containeranlage ist der Besitzschutz dieser Baute untergegangen.7 Das heisst, der Weiterbestand der Anlage mit ihrer Nutzung ist am neuen Ort nicht mehr geschützt. Dass die Containeranlage am neuen Ort mit den gleichen Bauteilen bzw. Materialien wieder aufgebaut wurde, ändert an diesem Umstand nichts. Bewilligungsrechtlich gilt hier der Wiederaufbau der Containerbaute als Neubau.