a) Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Containeranlage in Bassersdorf als bestehende und in Ursenbach als neue Baute definiert werde. Am neuen Standort in Ursenbach habe sich gegenüber dem Standort in Bassersdorf nichts geändert. Die Bausubstanz des Containers sei gleich geblieben. Weder sei etwas neu gebaut worden, noch seien die Materialien neu. Es sei nicht einzusehen, weshalb nach dem Standortwechsel für das Gebäude keine Beiträge gewährt werden könnten.