34 Abs. 1 CO2-Gesetz wird ein Drittel des Abgabeertrags, höchstens aber 300 Millionen Franken pro Jahr, für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen an die energetische Sanierung bestehender beheizter Gebäude (Bst. a) und an die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik im Umfang von höchstens einem Drittel der zweckgebundenen Erträge pro Jahr. Die Ausrichtung der globalen Finanzhilfen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a CO2-Gesetz erfolgt über eine Programmvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Energie (BFE) und den Kantonen.