a) Der Bund erhebt gestützt auf das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2- Emissionen4 auf der Herstellung oder Gewinnung und auf der Einfuhr von Kohle sowie von fossilen Brenn- und Treibstoffen eine Abgabe. Nach Art. 34 Abs. 1 CO2-Gesetz wird ein Drittel des Abgabeertrags, höchstens aber 300 Millionen Franken pro Jahr, für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet.