b) Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden erfüllen als Gesuchsteller, deren Gesuch nicht entsprochen wurde, alle diese Voraussetzungen. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Allgemeines zum Gebäudeprogramm