5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte beim AUE die Vorakten ein. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2015 hält das AUE an seiner Verfügung fest ohne einen formellen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführenden äusserten sich zur Vernehmlassung des AUE nicht. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3