3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 trat das AUE auf das Beitragsgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. Dies mit der Begründung, dass für die Beurteilung der Förderberechtigung der neue Standort der Baute massgebend sei. Das Bauvorhaben sei als baubewilligungspflichtiger Neubau zu betrachten und es müssten die Anforderungen für einen Neubau eingehalten werden. Die Einstufung der Containeranlage als Neubau sei korrekt.