ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2015/59 Bern, 23. Juni 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE), Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Amts für Umweltkoordination und Energie (AUE) vom 19. Februar 2015 (Beitragsgesuch BE0.057.913; Förderbeitrag) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden kauften in Zürich eine bestehende Wohn- Containeranlage. Die ca. 24 m lange, 9.30 m breite und 6.30 m hohe Containerbaute zügelten die Beschwerdeführenden nach Ursenbach. Dort wollen sie die Containeranlage neu aufstellen und zusätzlich energietechnisch sanieren. Für die Sanierung der Containeranlage reichte das Architekturbüro C.________ im Auftrag der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. November 2014 bei der regionalen Bearbeitungsstelle des Gebäudeprogramms ein Gesuch um einen Förderbeitrag für die Sanierung dieser Containeranlage ein. 2 2. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 haben die Beschwerdeführenden von der regionalen Bearbeitungsstelle einen negativen Entscheid erhalten mit der Begründung, es handle sich bei der Containeranlage um einen Neubau und daher um ein nicht förderberechtigtes Objekt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 verlangte das Architekturbüro C.________ im Auftrag der Beschwerdeführenden beim AUE eine anfechtbare Verfügung. 3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 trat das AUE auf das Beitragsgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. Dies mit der Begründung, dass für die Beurteilung der Förderberechtigung der neue Standort der Baute massgebend sei. Das Bauvorhaben sei als baubewilligungspflichtiger Neubau zu betrachten und es müssten die Anforderungen für einen Neubau eingehalten werden. Die Einstufung der Containeranlage als Neubau sei korrekt. 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. März 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des AUE vom 19. Februar 2015 und die Gutheissung ihres Beitragsgesuchs. Sie kritisieren, es sei nicht korrekt, dass die Containeranlage als Neubau eingestuft worden sei. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte beim AUE die Vorakten ein. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2015 hält das AUE an seiner Verfügung fest ohne einen formellen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführenden äusserten sich zur Vernehmlassung des AUE nicht. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung des AUE über ein Beitragsgesuch für einen Förderbeitrag aus dem Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen. Verfügungen des AUE über Staatsbeiträge können nach Art. 62 VRPG2 i.V.m. Art. 28 StBG3 bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 67 VRPG). b) Zur Beschwerde befugt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden erfüllen als Gesuchsteller, deren Gesuch nicht entsprochen wurde, alle diese Voraussetzungen. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Allgemeines zum Gebäudeprogramm a) Der Bund erhebt gestützt auf das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2- Emissionen4 auf der Herstellung oder Gewinnung und auf der Einfuhr von Kohle sowie von fossilen Brenn- und Treibstoffen eine Abgabe. Nach Art. 34 Abs. 1 CO2-Gesetz wird ein Drittel des Abgabeertrags, höchstens aber 300 Millionen Franken pro Jahr, für Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen an die energetische Sanierung bestehender beheizter Gebäude (Bst. a) und an die Förderung der erneuerbaren Energien, der Abwärmenutzung und der Gebäudetechnik im Umfang von höchstens einem Drittel der zweckgebundenen Erträge pro Jahr. Die Ausrichtung der globalen Finanzhilfen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a CO2-Gesetz erfolgt über eine Programmvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Energie (BFE) und den Kantonen. Diese Programmvereinbarung soll eine harmonisierte Umsetzung in allen Kantonen garantieren. Art. 104 Abs. 4 der CO2-Verordnung5 verlangt deshalb, dass das BFE und die 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (BSG 155.21) 3 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) 4 Bundesgesetz über die Reduktion der CO -Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO -Gesetz, SR 641.71) 2 2 5 Verordnung über die CO -Abgabe (CO -Verordnung) vom 30. November 2012 (SR 641.711) 2 2 4 Kantone die Kriterien für die Verwendung der Finanzhilfen in allen Programmvereinbarungen einheitlich festlegen. b) Gemäss der Programmvereinbarung zwischen dem BFE und der Energiedirektorenkonferenz vom 5. März 2010 ist das Programmziel auf der Grundlage des unter allen Kantonen harmonisierten Programms zur Förderung CO2-wirksamer Massnahmen im Gebäudebereich (harmonisiertes Gebäudeprogramm) zu erreichen. Um das Gebäudeprogramm schweizweit gleich zu handhaben, haben der Bund und die Kantone auf einer gemeinsamen Internetseite (www.dasgebaeudeprogramm.ch) die Gesuchsformulare für die einzelnen Kantone aufgeschaltet und darin auch die Förderbedingungen veröffentlicht. Die allgemeinen Beitragsbedingungen sind auf Seite sechs der Gesuchsformulare festgeschrieben. Die Beschwerdeführenden haben für das Gesuch dieses Gesuchsformular verwendet und mit der Unterschrift bestätigt, dass sie mit den allgemeinen Bedingungen einverstanden sind.6 3. Förderbedingungen a) Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Containeranlage in Bassersdorf als bestehende und in Ursenbach als neue Baute definiert werde. Am neuen Standort in Ursenbach habe sich gegenüber dem Standort in Bassersdorf nichts geändert. Die Bausubstanz des Containers sei gleich geblieben. Weder sei etwas neu gebaut worden, noch seien die Materialien neu. Es sei nicht einzusehen, weshalb nach dem Standortwechsel für das Gebäude keine Beiträge gewährt werden könnten. b) Das AUE hält in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2015 fest, das Gebäudeprogramm fördere Sanierungen, jedoch keine Neubauten. Bei der Gewährung von Beiträgen sei daher entscheidend, ob ein neues Gebäude erstellt oder ein bereits bestehendes Gebäude saniert werde. Da am neuen Standort in Ursenbach keine Baute existierte, sei von einem Neubau auszugehen. Für die Errichtung der Containeranlage am neuen Standort sei eine Baubewilligung nötig und es müssten die Minimalanforderungen an die Energienutzung, die für Neubauten gelten, eingehalten werden. Die Einhaltung der 6 Siehe pag. 6 und 11 der Vorakten des AUE 5 gesetzlichen Minimalanforderungen werde finanziell nicht gefördert. Die Verweigerung von Förderbeiträgen durch die regionale Bearbeitungsstelle des Gebäudeprogramms sei korrekt. c) Nach den Akten wurde die fragliche Containeranlage im Jahr 1992 in Bassersdorf erstellt. Zwischenzeitlich haben die Beschwerdeführenden die Containeranlage jedoch abgebrochen und nach Ursenbach gezügelt. Mit dem Abbruch und dem Standortwechsel der Containeranlage ist der Besitzschutz dieser Baute untergegangen.7 Das heisst, der Weiterbestand der Anlage mit ihrer Nutzung ist am neuen Ort nicht mehr geschützt. Dass die Containeranlage am neuen Ort mit den gleichen Bauteilen bzw. Materialien wieder aufgebaut wurde, ändert an diesem Umstand nichts. Bewilligungsrechtlich gilt hier der Wiederaufbau der Containerbaute als Neubau. Dies hat zur Folge, dass die fragliche Containeranlage, gleich wie Neubauten oder neubauähnliche Umgestaltungen, den einschlägigen bau-, planungs- und umweltrechtlichen Vorschriften entsprechen muss. Dazu gehören auch die energierechtlichen Bauvorschriften (Art. 25 BauG8). Dass bei einem Standortwechsel von Containern die Besitzstandsgarantie nicht angerufen werden kann, ist auch im Merkblatt "Mobile Containerbauten" des AUE festgeschrieben.9 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die umstrittene Containerbaute nicht mehr als bestehendes, sondern als neues Gebäude zu behandeln ist. Nach den allgemeinen Bedingungen des Gebäudeprogramms besteht für Neubauten kein Anspruch auf Förderbeiträge. d) Nach der kantonalen Energiegesetzgebung werden Containerbauten nicht als separate Gebäudekategorie behandelt. Sie gelten vielmehr als Gebäude und fallen in den Anwendungsbereich der Energiegesetzgebung (Art. 1 Abs. 1 KEnV10). Beim Standortwechsel von Containern, bei deren neuem Standort für den Containerbau eine Baubewilligungspflicht besteht, müssen die Wärmeschutzanforderungen für Neubauten erfüllt werden.11 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a N. 28 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 9Vgl. Merkblatt "Mobile Containerbauten des AUE vom 2013, S. 3 (abrufbar unter: www.bve.be.ch Rubrik Energie / Energievorschriften Bau / Energieordner Ziff. 7, letztmals am 16. Juni 2015 besucht) 10 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) 11 Vgl. Merkblatt "Mobile Containerbauten des AUE vom 2013, S. 3 (abrufbar unter: www.bve.be.ch Rubrik Energie / Energievorschriften Bau / Energieordner Ziff. 7, letztmals am 16. Juni 2015 besucht) 6 e) Die ca. 24 m lange, 9.30 m breite und 6.30 m hohe Containerbaute bedarf unbestrittenermassen einer Baubewilligung. Sie fällt somit in den Anwendungsbereich des KEnG12 und der KEnV. Die Containerbaute muss demzufolge die Wärmeschutzanforderungen für Neubauten erfüllen. Wesentlich ist dabei, dass für Neubauten, verglichen mit Sanierungen von bestehenden Gebäuden, strengere Wärmeschutzanforderungen gelten (Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 2 KEnV). Anspruch auf Fördergelder aus dem Gebäudeprogramm erhalten Gebäudeeigentümer jedoch nur deshalb, weil sie die Einzelbauteile "freiwillig" deutlich besser dämmen als dies die Energiegesetzgebung für Sanierungen von bestehenden Bauten vorschreibt. Wer jedoch bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Einhaltung der strengeren Neubauvorschriften verpflichtet ist, kann nach dem Sinn des Gebäudeprogramms nicht in den Genuss von Förderbeiträgen kommen. Anzumerken ist schliesslich, dass hier der erforderliche Grenzwert für den Bauteil Boden EG nicht eingehalten ist. Aus der U-Wertberechnung der Beschwerdeführenden ist zu entnehmen, dass der Bauteil Boden (B3 und C3) einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U- Wert) von 0.19 W/m2K erreicht.13 Bei Neubauten beträgt der U-Wert für diesen Bauteil ohne Wärmebrückennachweis jedoch 0.17 W/m2K (Anhang 1 zu Art. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KEnV). Für ungenügende Wärmeschutzmassnahmen besteht grundsätzlich kein Förderanspruch. f) Aus den Erwägungen folgt, dass das AUE für den Wiederaufbau der umstrittenen Containeranlage zu Recht keinen Förderbeitrag zusicherte. Daran vermag auch das in Widerspruch zur Begründung stehende Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2015 (nicht eintreten auf das Beitragsgesuch) nichts zu ändern. Aus den Erwägungen des AUE geht klar hervor, dass es das Förderbeitragsgesuch inhaltlich beurteilte. In der Begründung erklärte es, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden konnte. Bei dieser Begründung hätte das AUE allerdings anstatt auf das Gesuch nicht einzutreten, es richtigerweise abweisen müssen. Durch das offensichtliche redaktionelle Versehen der Vorinstanz sind den Beschwerdeführenden keine Nachteile entstanden. Der Klarheit halber wird das Verfügungsdispositiv mit diesem Beschwerdeentscheid berichtigt. 12 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 13 Vgl. pag. 28 der Vorakten des AUE 7 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Der redaktionelle Mangel hat keine Auswirkungen auf die Kostenverlegung. Die Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV14). Behörden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Parteikosten werden deshalb keine gesprochen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 17. März 2015 wird abgewiesen. 2. Ziffer 1 der Verfügung des AUE vom 19. Februar 2015 wird wie folgt berichtigt: "Das Beitragsgesuch BE0.057.913 D.________ vom 10. November 2014 wird abgewiesen." Im Übrigen wird die Verfügung bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8 - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Amt für Umweltkoordination und Energie des Kantons Bern (AUE), im Hause - Energieberatungsstelle Oberaargau, z.H. Herrn Rolf Leuenberger, Jurastrasse 29, Postfach 835, 4901 Langenthal, zur Kenntnis - Einwohnergemeinde Ursenbach, 4937 Ursenbach, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.