h) Damit steht fest, dass der Flurname Vuichette auf Antrag der Gemeinde Ligerz in Wuschette geändert wird. Im Übrigen ist die Gemeinde mit ihren Rügen nicht durchgedrungen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten Gemeinden werden nur dann Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Es werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 15 Reglement über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der Rebgesellschaften Bielersee und Thunersee