g) Die Gemeinde rügt schliesslich, die Flurnamen gehörten zum Marketingkonzept der Weinbauern. Die Verwendung von geografischen Bezeichnungen im Weinbau ist im Reglement über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der Rebbaugesellschaften Bieler- und Thunersee geregelt.15 Die Bezeichnungen richten sich nach dem Katasterplan der Rebbaugesellschaft, nicht nach der Nomenklatur der amtlichen Vermessung (Art. 4 f. KUBR). Die Anpassung der Nomenklatur hat daher keine Auswirkung auf die geografischen Bezeichnungen der Weinbaulagen.