Die in den Weisungen enthaltenen Schreibregeln lehnen sich daher an die ortsübliche Aussprache an (Art. 7 Weisungen 2011), enthalten aber gleichzeitig eine gewisse Standardisierung.12 Das Ziel ist die Bewahrung von typischen und allgemeinen schweizerischen Lautungen und die Berücksichtigung von mundartlichen Besonderheiten, die grössere Gebiete umfassen. Lokale Besonderheiten werden dann aufgenommen, wenn dies in den Weisungen und den Ergänzungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.13 Namen in hochdeutscher Schriftsprache sind nur für wenige, bestimmte Fälle vorgesehen (Art. 6 Weisungen 2011).