Geografische Namen sollen einfach schreib- und lesbar und allgemein akzeptiert sein. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache der Sprachregion formuliert (Art. 4 GeoNV). Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Richtlinien für die Schreibweise von geografischen Namen (Art. 5 GeoNV)6. Die Kantone 4 Verordnung des Bundesrats vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV; SR 510.625) 5 Verordnung des Bundesrats vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) 6 Bundesamt für Landestopographie, Weisungen betreffend die Erhebung und Schreibweise der geografischen