b) Flurnamen gehören zu den geografischen Namen der amtlichen Vermessung, die in der Informationsebene Nomenklatur verwendet werden (Art. 3 Bst. b GeoNV4). Sie werden im Plan für das Grundbuch dargestellt (Art. 7 Abs. 2 VAV5). Bei einer Ersterhebung der amtlichen Vermessung werden der Plan für das Grundbuch und damit auch die Flurnamen öffentlich aufgelegt (Art. 27 Abs. 1 AVG). Das neue Vermessungswerk wird vom AGI genehmigt (Art. 28 AVG).