Die Verfügung des AGI vom 9. Januar 2014 stützt sich auf Art. 28 Abs. 1 AVG2 und kann nach den Bestimmungen des VRPG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVE angefochten werden (Art. 45 AVG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG und Art. 2 Abs. 1 Bst. g OrV BVE). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des AGI zuständig. Die Gemeinde Ligerz, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Flurnamen