3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2015 beantragte das AGI die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 holte das Rechtsamt beim AGI eine weitere Stellungnahme ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen