ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 140/2014/36 Bern, 29. Mai 2015 in der Beschwerdesache zwischen Einwohnergemeinde Ligerz, handelnd durch den Gemeinderat, Hübeli 4, 2514 Ligerz Beschwerdeführerin und Amt für Geoinformation des Kantons Bern (AGI), Reiterstrasse 11, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Amts für Geoinformation (AGI) vom 13. November 2014 (Genehmigung amtliche Vermessung Ligerz Lose 3 und 4) I. Sachverhalt 1. In der Gemeinde Ligerz wurde eine Ersterhebung der amtlichen Vermessung durchgeführt, um das bestehende, rund 130 Jahre alte und nur provisorisch anerkannte Vermessungswerk zu ersetzen (Ligerz Lose 3 und 4). Gleichzeitig wurde die Nomenklatur über das gesamte Gemeindegebiet überprüft und den geltenden Bestimmungen angepasst. Das Vermessungswerk und die Nomenklatur wurden vom 3. Oktober bis 4. November 2011 öffentlich aufgelegt. Unter anderen erhob die Gemeinde Ligerz Einsprache gegen die Anpassung mehrerer Flurnamen. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 25. Juni 2014 konnte keine vollständige Einigung erzielt werden. 2. Mit Verfügung vom 13. November 2014 genehmigte das Amt für Geoinformation (AGI) die Ersterhebung der Lose Ligerz 3 und 4 sowie die neue Nomenklatur. Gegen diese 2 Verfügung erhob die Gemeinde Ligerz Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. Sie beantragt die Änderung mehrerer Flurnamen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2015 beantragte das AGI die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 holte das Rechtsamt beim AGI eine weitere Stellungnahme ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Die Verfügung des AGI vom 9. Januar 2014 stützt sich auf Art. 28 Abs. 1 AVG2 und kann nach den Bestimmungen des VRPG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVE angefochten werden (Art. 45 AVG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG und Art. 2 Abs. 1 Bst. g OrV BVE). Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung des AGI zuständig. Die Gemeinde Ligerz, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Flurnamen a) Im Rahmen der Ersterhebung der Lose 3 und 4 in der Gemeinde Ligerz wurde auch die Schreibweise der geografischen Namen den heutigen Anforderungen angepasst. Umstritten ist vorliegend die Schreibweise der Flurnamen Unders Ried/Unteres Ried, 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Gesetz über die amtliche Vermessung vom 15. Januar 1996 (AVG; BSG 215.341) 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) 3 Hinder der Chilche/Hinter der Kirche, Under der Festi/Unter der Festi, Unders Eichholz/Unteres Eichholz, Chilchräbe/Kirchreben, Schiffräbe/Schiffreben, Wolfräbe/Wolfreben, Husplatzräbe/Hausplatzreben, Chalchoferäbe/Kalchofenrebe, Chalchofelänti/Kalchofenlänti, Chalchofegrabe/Kalchofengraben, Tärograbe/Terrotgraben, Simonène/Simonaine, Vuichette/Wuschette, Oberi Planches/Obere Planches, Wuebe/Woueben, Watte/Watten, Rawette/Rawetten, Underdorf/Unterdorf. Die Gemeinde rügt die Schreibweise von neunzehn Flurnamen auf ihrem Gemeindegebiet. Die Schreibweise entspreche nicht der lokalen mundartlichen Aussprache. Für die Flurnamen existierten keine verbindlichen Rechtschreiberegeln, auch kämen ihnen auf Karten nur geringe Bedeutung zu. Die Nomenklaturkommission habe lediglich beratende Funktion. Die Bevölkerung identifiziere sich dagegen stark mit den Flurnamen. Eine Vereinheitlichung der Flurnamen im ganzen Kanton sei nicht realistisch. Das AGI führt aus, die Flurnamen seien zusammen mit Sprachexperten und mehreren ortsansässigen Gewährspersonen erarbeitet worden. Die Schreibweise entspreche soweit als möglich der lokalen Aussprache. Dabei seien aber auch die eidgenössischen und kantonalen Weisungen massgeblich. Ziel sei es, im ganzen Kanton eine homogene Schreibweise zu erreichen. b) Flurnamen gehören zu den geografischen Namen der amtlichen Vermessung, die in der Informationsebene Nomenklatur verwendet werden (Art. 3 Bst. b GeoNV4). Sie werden im Plan für das Grundbuch dargestellt (Art. 7 Abs. 2 VAV5). Bei einer Ersterhebung der amtlichen Vermessung werden der Plan für das Grundbuch und damit auch die Flurnamen öffentlich aufgelegt (Art. 27 Abs. 1 AVG). Das neue Vermessungswerk wird vom AGI genehmigt (Art. 28 AVG). Geografische Namen sollen einfach schreib- und lesbar und allgemein akzeptiert sein. Sie werden, soweit möglich und sinnvoll, in Anlehnung an die Standardsprache der Sprachregion formuliert (Art. 4 GeoNV). Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Richtlinien für die Schreibweise von geografischen Namen (Art. 5 GeoNV)6. Die Kantone 4 Verordnung des Bundesrats vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV; SR 510.625) 5 Verordnung des Bundesrats vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) 6 Bundesamt für Landestopographie, Weisungen betreffend die Erhebung und Schreibweise der geografischen Namen der Landesvermessung und der amtlichen Vermessung in der deutschsprachigen Schweiz, Ausgabe August 2011 (Weisungen_dCH_2011, Weisungen 2011) 4 können abweichende Regeln aufstellen (Art. 3 Weisungen 2011). Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ergänzende Bestimmungen erlassen, die den Besonderheiten der bernischen Mundart Rechnung tragen.7 Er hat ausserdem eine Nomenklaturkommission eingesetzt, die die geografischen Namen auf ihre Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen überprüft (Art. 1 NKV8). Die Weisungen des Bundes und des Kantons sind aufgrund der Feststellung entstanden, dass die bestehenden und traditionellen Schreibweisen von geografischen Namen häufig nicht der ortsüblichen Aussprache entsprechen. Die bestehende Schreibweise beruht teils auf schriftlichen Überlieferungen, die alte Formen oder bestimmte sprachliche Entwicklungsstufen wiedergeben, die nicht mehr der sprachlichen Realität entsprechen.9 Bei anderen Schreibweisen handelt es sich um Umdeutungen, die mit phonetisch ähnlichen Wörtern unverständlichen Namen einen Sinn geben sollen.10 Weiter finden sich zahlreiche Verhochdeutschungen, die nicht Ortskundige zu einer falschen Aussprache von Lokalnamen verleiten, so dass die ursprünglichen Formen mit der Zeit in Vergessenheit geraten.11 Die Weisungen haben zum Ziel, die mundartliche Aussprache der geografischen Namen soweit als möglich in der Schreibweise sichtbar zu machen. Gleichzeitig müssen die Namen aber auch einfach zu schreiben und zu lesen sein. Der Kanton Bern strebt zudem eine gewisse regionale Harmonisierung der Nomenklatur an. Die in den Weisungen enthaltenen Schreibregeln lehnen sich daher an die ortsübliche Aussprache an (Art. 7 Weisungen 2011), enthalten aber gleichzeitig eine gewisse Standardisierung.12 Das Ziel ist die Bewahrung von typischen und allgemeinen schweizerischen Lautungen und die Berücksichtigung von mundartlichen Besonderheiten, die grössere Gebiete umfassen. Lokale Besonderheiten werden dann aufgenommen, wenn dies in den Weisungen und den Ergänzungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.13 Namen in hochdeutscher Schriftsprache sind nur für wenige, bestimmte Fälle vorgesehen (Art. 6 Weisungen 2011). 7 Amt für Geoinformation des Kantons Bern/Nomenklaturkommission des Kantons Bern, Ergänzungsbestimmungen zu den eidgenössischen Weisungen_dCH-2011 betreffend die Erhebung und Schreibweise der geografischen Namen der amtlichen Vermessung im deutschen Sprachgebiet des Kantons Bern, Ausgabe Februar 2013 (Ergänzungsbestimmungen_dBE_2013, Ergänzungsbestimmungen 2013) 8 Verordnung vom 15. September 2010 über die Nomenklaturkommission (NKV; BSG 215.341.3) 9 Z.B. die altdeutsche Endung -wil, die heute regional als -u ausgesprochen wird: Huttwil/Huttu 10 Z.B. Buchsee/Buchsi, Windspillen/Wispile 11 Z.B. Reute/Rüti, Kusen/Chuese 12 Vgl. insgesamt Weisungen 2011, Anhang, Einführung; Ergänzungsbestimmungen 2013, Ad 1. 13 Weisungen 2011, Grundsätze 5 Verbindungen von mundartlichen und schriftsprachlichen Elementen sind zu vermeiden (Weisungen 2011, Anhang, Grundsätze). Im Grenzgebiet zum französischen Sprachraum kommen vielfach Flurnamen vor, die aus dem früheren frankoprovenzalischen Dialekt stammen. Für die Schreibweise dieser Namen gelten eigene Regeln (Ergänzungsbestimmungen 2013, Zusatz VI). c) In hochdeutscher Schriftsprache werden nur Bauwerke bezeichnet, die noch ihren ursprünglichen Zweck dienen, also z.B. Rathaus, Mühle und Kirche, sowie die Namenwörter Berg, Feld, Weg und Grat. Andere gehäuft auftretende Namenwörter werden wie die übrigen Flurnamen mundartlich notiert. Auch Präpositionen werden mundartlich geschrieben (Art. 6 Weisungen 2011; Ergänzungsbestimmungen 2013, ad 3.). Bei den Flurnamen Kirchreben, Schiffreben, Wolfreben, Hausplatzreben, Kalchofenrebe, Kalchofengraben, Kalchofenlänti und Unterdorf handelt es sich um keine der genannten Ausnahmen, die in Schriftsprache geschrieben werden. Sie sind daher mundartlich als Chilchräbe, Schiffräbe, Wolfräbe, Husplatzräbe, Chalchoferäbe, Chalchofegrabe, Chalchofelänti und Underdorf zu schreiben. Der Flurname Hinter der Kirche bezeichnet nicht das Gebäude selber, sondern ein daran anschliessendes Gebiet und muss daher ebenfalls mundartlich als Hinder der Chilche geschrieben werden. Bei den Flurnamen Unteres Ried, Unter der Festi, Unteres Eichholz und Obere Planches müssen die Präpositionen mundartlich geschrieben werden. Dies verhindert auch die unerwünschten Zwitterformen. Es muss daher Unders Ried, Under der Festi, Unders Eichholz und Oberi Planches heissen. d) Die Gemeinde Ligerz macht geltend, das K- am Wortanfang (anlautendes K-) werde in der Gemeinde nicht als Ch- ausgesprochen. Dies betrifft die Namen Chilchräbe, Chalchoferäbe, Chalchofegrabe und Hinder der Chilche. Auch werde nicht hinder bzw. under gesprochen, sondern hinger bzw. unger. Dies betrifft die Namen Unders Ried, Under der Festi, Unders Eichholz und Oberi Planches. Lokale Besonderheiten können im Sinne einer überregionalen Harmonisierung nicht immer berücksichtigt werden. Dies gilt beispielsweise für die in vielen Gebieten des Kantons Bern typische Verschiebung von l nach u (Ergänzungsbestimmungen 2013, ad 3.B.IV). Es ist charakteristisch für die schweizerische Mundart, dass das schriftdeutsche K- am Wortanfang als Ch- ausgesprochen wird. Es wird daher grundsätzlich auch so geschrieben 6 (Weisungen 2011, Schreibregeln, III.A). Die Verschiebung von -nd- zu -ng- wird nicht berücksichtigt, so dass unabhängig von der lokalen Aussprache immer z. B. under statt unger geschrieben wird (Ergänzungsbestimmungen, ad. III.B.1). Da hierbei das Verhältnis von lokalen Besonderheiten und überregionaler Standardisierung betroffen ist, ist auch die Nomenklatur der umgebenden Gemeinden zu beachten. In der Nachbargemeinde Twann-Tüscherz wurde die Nomenklatur am 9. Juli 2013 genehmigt. Sie enthält zahlreiche Flurnamen mit anlautendem Ch- (z.B. Chrummbode, Chlihölzli, Chappelematte, Chros, Chilchräbe), aber keinen einzigen mit anlautendem K-. Ebenso werden in Twann-Tüscherz die Präpositionen hinder und under geschrieben, nicht hinger und unger. Die Gemeinde Ligerz wäre folglich die einzige Gemeinde mit der Schreibweise K- statt Ch- und -ng- statt -nd-. Dies würde von einem Grossteil der Bevölkerung als Schreibfehler statt als regionale Besonderheit wahrgenommen. Die von der Gemeinde geforderte Schreibweise kann daher nicht gutgeheissen werden. e) Im Grenzgebiet zum französischen Sprachraum finden sich viele Flurnamen, die auf den früheren frankoprovenzalischen Dialekt zurückgehen. Diese Flurnamen wurden häufig in standardfranzösischer Schreibform überliefert. Die heute gesprochenen deutschen Mundartformen stehen aber der ursprünglichen frankoprovenzalischen Dialektform in der Regel näher.14 Die Notierung solcher Flurnamen erfolgt daher möglichst im regionalen deutschen Dialekt und nicht in standardfranzösischer Schreibweise (Ergänzungsbestimmungen, Zusatz VI). Die Flurnamen Woueben, Watten, Rawetten und Terrotgraben weisen frankoprovenzalische Wurzeln auf. Sie sind deshalb in deutscher Dialektform zu notieren. Auf die verdeutschte Endung -n ist zu verzichten. Es muss daher Wuebe, Watte, Rawette und Tärograbe heissen. f) Romanische Flurnamen sind schliesslich in standardfranzösischer Schreibweise zu notieren. Da die Gemeinde Ligerz im Sprachgrenzgebiet liegt und nicht in einer rein französischsprachigen Umgebung, muss die Schreibweise auch für einen nicht ortskundigen Kartenleser zweifelsfrei lesbar sein. Bei frankoprovenzalischen Namen, für 14 Z.B. frankoprovenzalisch la Rotchetta, mundartlich Rotschete, französisch, la Rochette. 7 die nachweislich eine parallele Tradition mit deutscher und standardfranzösischer Schreibweise besteht, kann letztere gewählt werden. Letzteres ist bei den Flurnamen Wuschette/Vuichette, Oberi Biantsche/Oberi Planches und Simenängle/Simonène der Fall. Da bei diesen drei Namen gemäss Stellungnahme des AGI vom 18. März 2015 grundsätzlich beide Schreibweisen möglich sind, gab das Rechtsamt der Gemeinde Ligerz mit Verfügung vom 2. April 2015 die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde Ligerz teilte mit Schreiben vom 29. April 2015 mit, dass sie die Schreibweisen Wuschette, Oberi Planches und Simonène bevorzugt. Es gibt keinen Grund, davon abzuweichen. Die Flurnamen Oberi Planches und Simonène entsprechen den in der Genehmigung festgelegten Schreibweisen. Der Flurname Wuschette wurde in der Schreibweise Vuichette genehmigt und muss daher angepasst werden. g) Die Gemeinde rügt schliesslich, die Flurnamen gehörten zum Marketingkonzept der Weinbauern. Die Verwendung von geografischen Bezeichnungen im Weinbau ist im Reglement über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der Rebbaugesellschaften Bieler- und Thunersee geregelt.15 Die Bezeichnungen richten sich nach dem Katasterplan der Rebbaugesellschaft, nicht nach der Nomenklatur der amtlichen Vermessung (Art. 4 f. KUBR). Die Anpassung der Nomenklatur hat daher keine Auswirkung auf die geografischen Bezeichnungen der Weinbaulagen. h) Damit steht fest, dass der Flurname Vuichette auf Antrag der Gemeinde Ligerz in Wuschette geändert wird. Im Übrigen ist die Gemeinde mit ihren Rügen nicht durchgedrungen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten Gemeinden werden nur dann Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Es werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 15 Reglement über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen der Rebgesellschaften Bielersee und Thunersee vom 25. März 2015 (KUBR) 8 III. Entscheid 1. Die Genehmigung der amtlichen Vermessung Ligerz Lose 3 und 4 vom 13. November 2014 wird wie folgt geändert: "Beilage, Verzeichnis der geografischen Namen in der Gemeinde Ligerz mit den definitiven Schreibweisen, Ordnungsnr. 18: Wuschette" Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Genehmigung vom 13. November 2014 bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Einwohnergemeinde Ligerz, handelnd durch den Gemeinderat, eingeschrieben - Amt für Geoinformation des Kantons Bern (AGI), im Haus BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin 9