19 GebV19) werden nicht dem Beschwerdeführer auferlegt, sondern sind dem AUE anzulasten. Da dem AUE gestützt auf Art. 108 Abs. 2 VRPG jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, wird auf die Erhebung der Verfahrenskosten verzichtet. 18 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 21, N. 1 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 10 c) Weder das AUE noch der Beschwerdeführer haben Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Parteikosten werden daher keine gesprochen. III. Entscheid