b) Eine Gehörsverletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des fehlerhaften Verfahrens zur Folge. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren jedoch die Möglichkeit erhalten, sich umfassend zur Sache und zum Widerruf der Beitragsverfügung zu äussern. Dadurch konnte die Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer erst vor der höheren Instanz äussern konnte, wird entsprechend im Kostenpunkt Rechnung getragen. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV19) werden nicht dem Beschwerdeführer auferlegt, sondern sind dem AUE anzulasten.