Der Gehörsanspruch bezweckt, die Wahrheitsfindung durch die Kommunikation zwischen entscheidender Behörde und Verfahrensbeteiligten zu verbessern, die Betroffenen als Subjekte des Verfahrens ernst zu nehmen, ihnen ein faires Verfahren zu gewährleisten und die Akzeptanz von Verfügungen und Entscheiden zu erhöhen.18 Nach den Akten hat das AUE, nachdem es am 14. Oktober 2014 vom Beschwerdeführer die vollständigen Abrechnungsunterlagen für die Auszahlung erhalten hat, ohne den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören, den zugesicherten Förderbeitrag von Fr. 2'500.00 mit Verfügung vom 18. November 2014 verweigert.