a) Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat somit grundsätzlich die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend rechtfertigen es die besonderen Umstände aber, dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn nach Art. 21 Abs. 1 VRPG gilt, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt oder entscheidet. Diese grundlegende Verfahrensgarantie, der sog. Anspruch auf rechtliches Gehör, hat das AUE im vorliegenden Fall verletzt.