Er hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich zum Widerruf zu äussern. Der Korrektheit halber wird die angefochtene Verfügung des AUE vom 18. November 2014 mit diesem Entscheid von Amtes wegen durch den (förmlichen) Widerruf der Beitragszusicherung vom 26. August 2014 ergänzt. Mit dem Widerruf und dem Wegfall der Beitragszusicherung vom 26. August 2014 ist der Anspruch auf den zugesicherten Förderbeitrag von Fr. 2'500.00 weggefallen. Das Staatsbeitragsverhältnis zwischen dem Kanton und dem Beschwerdeführer ist damit beendet. Mit dem Widerruf ist der Beschwerdeführer rechtlich so gestellt, als ob die Beitragszusicherung vom 26. August 2014 nie erteilt worden wäre.